Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Von der Nephilius Carrent GmbH, Hardstrasse 78, 4657 Dulliken
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der Nephilius Carrent GmbH als Vermieter. Durch Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
A. Mindestalter / Führerausweis
Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Fahrzeuges der 18 Jahre. Der Mieter muss bei Mietbeginn Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B sein.
B. Reservation
Reservationen sind per E-Mail sowie auch telefonisch möglich. Auf Wunsch des Mieters können die Reservationen per E-Mail bestätigt werden. Reservationen, welche nicht eingehalten werden können, müssen bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Mietzeit annulliert werden. Ansonsten ist der gesamte Mietpreis geschuldet. Dies gilt auch bei Nichtbenutzung.
C. Berechtigte Lenker
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den Lenkern, welche mit Namen und Anschrift im Mietvertrag aufgeführt sind, geführt werden. Für Zusatzlenker gelten die Bestimmungen von Sektion A entsprechend. Der Mieter bleibt gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst lenkt. Für Zusatzlenker wird pro Miettag eine zusätzliche Gebühr erhoben, welche im Mietvertrag ausgewiesen wird.
D. Verbotene Nutzungen / Einreise- und Ausreisebeschränkungen
Das Mietfahrzeug darf durch den Mieter nicht verwendet werden:
- a) in überladenem Zustand oder mit mehr Personen im Fahrzeug als zugelassen.
- b) zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe.
- c) zur Weitervermietung.
- d) für den Transport von Waren oder Personen gegen Bezahlung.
- e) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und zur Fahrschulung.
- f) mit abgeschaltetem ESP (elektronisches Stabilitätsprogramm).
- g) um ein anderes Fahrzeug abzuschleppen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt.
- h) Verstösse gegen die Schweizer Verkehrsregeln und Gesetze.
Das Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz gefahren werden. Allfällige Ausnahmen können durch den Vermieter bewilligt werden und Bestätigungen müssen vorgängig schriftlich eingeholt werden.
E. Fahrzeugübernahme
Der Mieter übernimmt das Mietfahrzeug vollgetankt und in betriebssicherem, sauberem Zustand. Die Übergabe und Rückgabe erfolgen an der Geschäftsstelle der Vermieter. Bei der Übergabe sowie auch bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs wird jeweils ein Zustandsprotokoll ausgefüllt und eventuelle Schäden sind schriftlich auf diesem zu vermerken. Das Mietfahrzeug ist vor der Rückgabe vollzutanken und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Die Quittung des Tankbetrages muss mitgebracht werden. Die Vermieterin ist berechtigt, ausfällige Schäden bis 7 Arbeitstage nach Rückgabe zu beanstanden.
F. Mietpreis / Zahlung
Der Mietpreis wird im Mietvertrag festgehalten und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Fahrzeugs für die vereinbarte Dauer sowie bei entsprechender Vereinbarung zusätzliche Gebühren für Vollkaskoschutz, Versicherungen, Zubehör, Zusatzlenker usw., sowie Haftungsbeschränkungen des Mieters. Bei verspäteter Rückgabe von mehr als 30 Minuten wird pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag verrechnet. Bei vorzeitiger Rückgabe kann der Mietpreis pro Miettag zu Lasten des Mieters wechseln. Der vereinbarte Mietzins ist vor Mietantritt in bar oder per Überweisung zu begleichen.
G. Haftung des Mieters
- a) Der Mieter haftet für alle Schäden, welcher der Vermieterin durch Gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entsteht.
- b) Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietfahrzeugs, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die Kavalierstarts, Drifts, Überhitzung des Motors, Vollgasfahrten in kaltem Zustand des Motors etc.), unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern, Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung, falscher Manipulation von Fahrzeugen etc.
- c) Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie sämtlichen weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
- d) Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder, Strafen oder vom Mieter nichtbezahlte Gebühren (z.B. Autobahngebühren) anfallen, für welche die Vermieterin in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren der Vermieterin zu ersetzen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Strassenverkehrsamt usw.). Für den entstanden administrativen Aufwand wird dem Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 100.– in Rechnung gestellt.
- e) Wird eine Deckung mittels Vollkaskoversicherung vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt pro Ereignis. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für Bussgelder etc. gemäss lit. d dieser Ziffer G. Die Haftungsbefreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens entstehen (insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit).
H. Unterhalt
Der Mieter muss das Mietfahrzeug sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Mängel, die er nicht selbst beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.
I. Verhalten bei ausserordentlichen Ereignissen und Unfällen
Bei ausserordentlichen Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Einbruch-Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Es dürfen keinerlei Ansprüche von Drittpersonen anerkannt werden. Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin sofort zu kontaktieren.
J. Versicherung
Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten. Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung ist im Mietpreis enthalten, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Wurde nichts anderes im Mietvertrag vereinbart, beträgt der Selbstbehalt CHF 3'000.– und bei Neulenkern CHF 3'500.– pro Schadenfall. Der Selbstbehalt ist sofort nach der Miete zu begleichen in Bar oder per Kartenzahlung. Zusätzlich behält sich der Vermieter einen Schadenanspruch von CHF 18'000.– für die ganzen Umtriebe und Mietausfälle offen.
In keinem Fall versichert sind:
- a) Schäden, welche durch nicht ordnungsgemässes Fahren oder falsche Handhabung entstanden sind.
- b) Schäden, welche durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters verursacht werden (wie massive Geschwindigkeitsüberschreitung, Trunkenheit am Steuer, Missachtung der Abstandsvorschriften oder Rotlichter etc.)
K. Datenschutz
Sämtliche Daten, die der Vermieter vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen erhält, werden entsprechend den Vorschriften des schweizerischen Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), soweit anwendbar, bearbeitet.
Name, Anschrift und Anmietungsdaten sowie alle weiteren bei dem Vermieter bekannten Angaben über den Mieter werden bei begründeten behördlichen Anfragen (z.B. im Rahmen von Verkehrsregelverletzungen) an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.
L. Rückhaltungsrecht
Der Mieter hat unter keinen Umständen das Recht, das Mietfahrzeug für die Sicherung behaupteter Ansprüche gegenüber der Vermieterin zurückzubehalten.
M. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht (unter Ausschluss von Kollisionsrecht). Der Gerichtsstand ist Aargau.
N. Folgen bei Nichteinhaltung der KM-Begrenzung / Zeitintervallen
Bei Nichteinhaltung der KM-Begrenzung / Zeitintervallen gelten folgende Vorschriften:
- Pro Kilometer zu viel: CHF 5.– / km (geltend bei KM-Begrenzungen)
- Pro Minute zu spät: CHF 5.– / min
Stand: Juli 2026